Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
15.08.2013
Außerkrafttretensdatum
13.12.2019
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Vollstreckung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2)Absatz 2Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die Paragraphen 2,, 4 bis 9, Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz sowie Paragraph 11, des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.
Anmerkung
1. Art. 11 Z 1 der Novelle
BGBl. I Nr. 189/2013 lautet: „In § 37 wird jeweils die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 1995“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 2011“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 37 wird jeweils die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetzes 1995“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetzes 2011“ ersetzt.“.
2. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 189/2013
Im RIS seit
14.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40151952