in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,in Anhang römisch fünf Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen Paragraph 23, in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,