Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

6. Abschnitt
Durchsetzung der Rechtsvorschriften

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      in Anhang römisch eins Teil A angeführte Schadorganismen entgegen Paragraph 7, Absatz eins, verbringt,
    2. Ziffer 2
      in Anhang römisch eins Teil B angeführte Schadorganismen entgegen Paragraph 7, Absatz 2, in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
    3. Ziffer 3
      Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang römisch II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen Paragraph 8, Absatz eins, verbringt,
    4. Ziffer 4
      Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang römisch II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen Paragraph 8, Absatz 2, in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
    5. Ziffer 5
      in Anhang römisch III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen Paragraph 9, Absatz eins, verbringt,
    6. Ziffer 6
      in Anhang römisch III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen Paragraph 9, Absatz 2, in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
    7. Ziffer 7
      in Anhang römisch IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 3, verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
    8. Ziffer 8
      in Anhang römisch IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen Paragraph 10, Absatz 2, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
    9. Ziffer 9
      in Anhang römisch fünf Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 11, ohne amtliche Untersuchung verbringt,
    10. Ziffer 10
      in Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 12, Absatz eins, ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
    12. Ziffer 12
      den in Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
    13. Ziffer 13
      in Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch eins angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 17, Absatz eins, ohne Pflanzenpass verbringt,
    14. Ziffer 14
      in Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 17, Absatz 2, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,
    15. Ziffer 15
      einen Pflanzenpass entgegen Paragraph 17, Absatz 5, nicht aufbewahrt,
    16. Ziffer 16
      einen Pflanzenpass entgegen Paragraph 19, Absatz eins, verwendet,
    17. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 19, Absatz 2, die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
    18. Ziffer 18
      die amtliche Überwachung entgegen den Paragraphen 20 und 21 behindert,
    19. Ziffer 19
      in Anhang römisch fünf Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen Paragraph 23, in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,
    20. Ziffer 20
      spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen Paragraph 24, in das Bundesgebiet verbringt,
    21. Ziffer 21
      als Anmelder gemäß Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen Paragraph 27, nicht nachkommt,
    22. Ziffer 22
      Maßnahmen entgegen Paragraph 30, nicht unverzüglich durchführt,
    23. Ziffer 23
      Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 31, in das Bundesgebiet verbringt,
    24. Ziffer 24
      entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, als Einführer von in Anhang römisch fünf Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
    25. Ziffer 25
      einer gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
    26. Ziffer 26
      Holz entgegen Paragraph 35, Absatz 5, nicht oder nicht fachgerecht behandelt,
    27. Ziffer 27
      Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen Paragraph 35, Absatz 6, kennzeichnet,
    28. Ziffer 28
      einer gemäß Paragraph 40, Absatz 2,, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
    29. Ziffer 29
      einer gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    30. Ziffer 30
      einer gemäß Paragraph 40, Absatz 6, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    31. Ziffer 31
      entgegen Paragraph 34, Absatz 8, Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, soferne die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen dies erfordert.
  3. Absatz 3Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß Paragraph 5, als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P36/NOR40126870

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