Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

5. Abschnitt
Ausfuhr in Drittländer

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsFür die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
  2. Absatz 2Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses beim Landeshauptmann, im Falle von Saatgut im Sinne dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hat durch Bedienstete der amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes oder durch Organe zu erfolgen, die durch eine amtliche Stelle beschäftigt werden. Vorarbeiten für die Ausstellung von Zeugnissen dürfen auch durch behördlich autorisierte sonstige Personen unter Aufsicht von Bediensteten gemäß dem vorherigen Satz ausgeführt werden.
  3. Absatz 3Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Absatz eins, entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.
  4. Absatz 4Kann bei der in Absatz 3, angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in Paragraph 28, Absatz 4, angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
  5. Absatz 5Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention ausgestellt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,
    2. Ziffer 2
      zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder
    3. Ziffer 3
      die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen
    festzulegen.
  6. Absatz 6Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Ausführer beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zu beantragen. Der Ausführer hat die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer bekanntzugeben. Der Landeshauptmann hat, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Ausführer in der Lage ist, die vom Drittland und gegebenenfalls den Transitländern vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten.
  7. Absatz 7Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen zu versehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.
  8. Absatz 8Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Ausführer keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Schlagworte

Kennzeichnungssystem

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40151951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P34/NOR40151951

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