Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Freigabe

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDas Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 23 und 38 erfüllt sind.
  2. Absatz 2Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.
  3. Absatz 3Das Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, im Falle von sonstigen amtlichen Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, eines der dort genannten Kontrollorgane, hat die Zulässigkeit der Einfuhr gelisteter invasiver gebietsfremder Arten in einem Eingangsdokument zu bestätigen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich ist, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Anforderungen an das Eingangsdokument,
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die das Eingangsdokument zu enthalten hat, oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Eingangsdokumente
    festzulegen.
  5. Absatz 5Erst nach erfolgter Freigabe
    1. Ziffer eins
      der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gemäß Absatz eins,, oder
    2. Ziffer 2
      gelisteter invasiver gebietsfremder Arten gemäß Absatz 3,
    dürfen diese in eines der in Artikel 4, Ziffer 16, Litera d bis g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40179673

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P33/NOR40179673

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