(3)Absatz 3Erst nach erfolgter Freigabe dürfen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in eines der in Art. 4 Z 16 lit. a und lit. d bis lit. g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.Erst nach erfolgter Freigabe dürfen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in eines der in Artikel 4, Ziffer 16, Litera a und Litera d bis Litera g, des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.