Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDas Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 163, des Zollkodex.
  2. Absatz 2Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang römisch fünf Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu unterrichten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Vorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Vorschriften hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der bei der Zusammenarbeit von amtlichen Stellen und Zollbehörden zu verwendenden Dokumente,
    2. Ziffer 2
      des Verfahrens zur Übermittlung der Dokumente gemäß Ziffer eins, und
    3. Ziffer 3
      des Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den amtlichen Stellen und den Zollbehörden, wie insbesondere bei der Weiterleitung von Sendungen,
    festzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40178697

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P32/NOR40178697

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