geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang I noch in Anhang II angeführt sind.geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang römisch eins noch in Anhang römisch II angeführt sind.