Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Amtliche Maßnahmen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsErgibt die amtliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Ablehnung der Einfuhr der Sendung oder von Teilen der Sendung in die Europäische Union;
    2. Ziffer 2
      Verbringung an einen Ort außerhalb der Union unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Europäischen Union;
    3. Ziffer 3
      Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung;
    4. Ziffer 4
      Vernichtung;
    5. Ziffer 5
      Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 28, Absatz 4, vorliegen;
    6. Ziffer 6
      geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang römisch eins noch in Anhang römisch II angeführt sind.
  2. Absatz 2Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muss so gelegen sein, dass Schadorganismen nicht eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.
  3. Absatz 3Nach der Behandlung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Absatz eins, angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
    2. Ziffer 2
      die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
    festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126864

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P30/NOR40126864

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