(1)Absatz einsDie amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 kann im Falle des Versandverfahrens gemäß § 2 Z 18 von Nichtunionswaren am Bestimmungsort durchgeführt werden, wennDie amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, kann im Falle des Versandverfahrens gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, von Nichtunionswaren am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn
das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, mit der amtlichen Stelle am Bestimmungsort, oder
die amtliche Stelle am Eingangsort mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 mit dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald
das Einvernehmen darüber hergestellt hat und bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.