(7)Absatz 7Führen amtliche Kontrollen gemäß § 24 Abs. 1 oder sonstige amtliche Kontrollen gemäß § 2 Z 24 zu dem Ergebnis, dass andere als die Abs. 6 genannten gelisteten invasiven gebietsfremden Arten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so sind diese nach Anhörung des Einführers gemäß § 27 einer oder mehrerer amtlicher Maßnahmen gemäß § 30 zu unterziehen.Führen amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, oder sonstige amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, zu dem Ergebnis, dass andere als die Absatz 6, genannten gelisteten invasiven gebietsfremden Arten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so sind diese nach Anhörung des Einführers gemäß Paragraph 27, einer oder mehrerer amtlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 30, zu unterziehen.