Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Amtliche Kontrolle

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie amtliche Kontrolle gemäß Paragraph 23, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß Paragraph 23, obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Zollgebiet der Union eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, entspricht.
  2. Absatz 2Die amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ist außer den Fällen des Paragraph 29, grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.
  3. Absatz 3Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in Paragraph 23, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Absatz 4Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
  5. Absatz 5Die amtliche Kontrolle gemäß Artikel 15, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, mit Ausnahme sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  6. Absatz 6Führen sonstige amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, zu dem Ergebnis, dass gelistetete invasive gebietsfremde Tiere den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Anhörung des Einführers gemäß Paragraph 27,
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung anzuordnen; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom zuständigen Kontrollorgan mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr
      1. Litera a
        zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
      2. Litera b
        zur Unterbringung in der nächstgelegenen vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
      3. Litera c
        sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne am Bestimmungsort der Tiere,
      zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.
  7. Absatz 7Führen amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, oder sonstige amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 2, Ziffer 24, zu dem Ergebnis, dass andere als die Absatz 6, genannten gelisteten invasiven gebietsfremden Arten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so sind diese nach Anhörung des Einführers gemäß Paragraph 27, einer oder mehrerer amtlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 30, zu unterziehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40179671

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P28/NOR40179671

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