Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflanzenschutzgesetz 2011 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Eintrittstellen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDas Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Eingangsorte gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, als Eintrittstellen zulassen.
  3. Absatz 3Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle
    1. Ziffer eins
      den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;
    2. Ziffer 2
      den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;
    3. Ziffer 3
      die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.
  5. Absatz 5Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vollziehung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, erforderlich ist, durch Verordnung weitere Eingangsorte gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, zur Durchführung von Kontrollen zulassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Schlagworte

Seetransport

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40191927

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P26/NOR40191927

Navigation im Suchergebnis