Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Eintrittstellen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDas Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, als Eintrittstellen zuzulassen.
  3. Absatz 3Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle
    1. Ziffer eins
      den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;
    2. Ziffer 2
      den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;
    3. Ziffer 3
      die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.
  5. Absatz 5Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.

Schlagworte

Seetransport

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P26/NOR40126860

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