(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zuzulassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, als Eintrittstellen zuzulassen.