dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Z 1 bestätigt worden sein muss.dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch IV Teil A Abschnitt römisch eins angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs römisch IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Ziffer eins, bestätigt worden sein muss.