Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

4. Abschnitt
Einfuhr aus Drittländern

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDas Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Union ist nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;
    2. Ziffer 2
      sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,
      1. Litera a
        dass sie nicht von den in Anhang römisch eins Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,
      2. Litera b
        dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
      3. Litera c
        dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch IV Teil A Abschnitt römisch eins angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs römisch IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Ziffer eins, bestätigt worden sein muss.
  2. Absatz 2Das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis Litera c, nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist,
    1. Litera a
      dass sie nicht von den in Anhang römisch eins Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,
    2. Litera b
      dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
    3. Litera c
      dass sie, soweit es sich um in Anhang römisch IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3In Anhang römisch fünf Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Union bis zur Freigabe gemäß Paragraph 33, sowohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 134, Absatz eins, des Zollkodex als auch der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40178694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P23/NOR40178694

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