Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Überwachung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsZur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und insbesondere des Paragraph 17, Absatz eins, und 2 sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;
    2. Ziffer 2
      gelegentliche Kontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer;
    3. Ziffer 3
      gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Kontrollen haben in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geführt werden, regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie im Hinblick auf Absatz 3, regelmäßig erfolgen.
  3. Absatz 3Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht beachtet wurden.
  4. Absatz 4Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126854

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P20/NOR40126854

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