(1)Absatz einsDie Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in den Rechtsvorschriften gemäß § 1 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in den Rechtsvorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.