Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Amtliche Maßnahmen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
  2. Absatz 2Soweit Absatz eins, anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      geeignete Behandlung;
    2. Ziffer 2
      Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;
    3. Ziffer 3
      Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
    2. Ziffer 2
      die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
    festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126853

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P19/NOR40126853

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