(8)Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 93/2020)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2020,)