(1)Absatz einsDer Betrieb ist vom Landeshauptmann auf Antrag zur Verwendung von Pflanzenpässen zu autorisieren, wenn sich bei einer Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 erweist, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.Der Betrieb ist vom Landeshauptmann auf Antrag zur Verwendung von Pflanzenpässen zu autorisieren, wenn sich bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erweist, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.