Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Autorisierung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDer Betrieb ist vom Landeshauptmann auf Antrag zur Verwendung von Pflanzenpässen zu autorisieren, wenn sich bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erweist, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Auf Grundlage der Untersuchungen, Pflichten und Anforderungen dieses Bundesgesetzes sind jene Beschränkungen festzulegen, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unterliegen. Der Geltungsbereich des Pflanzenpasses ist abzugrenzen.
  3. Absatz 3Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses schließt die Berechtigung zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung des Pflanzenpasses ein. Erstellung, Druck und Aufbewahrung des Pflanzenpasses unterliegen der amtlichen Überwachung.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P18/NOR40126852

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