eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.eine ausführliche Stellungnahme gemäß Artikel 6, Absatz 2, dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 6, Absatz 3, oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.