Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflanzenschutzgesetz 2011 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen

Paragraph 16,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die es erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen,
  2. Ziffer 2
    vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, im Gemeinsamen Markt
festzulegen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P16/NOR40126850

Navigation im Suchergebnis