Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 § 16

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

14.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Verfall

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.
  3. Absatz 3Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Schlagworte

Transportkosten, Lagerkosten

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40126819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P16/NOR40126819

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