Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
14.06.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Verfall
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2)Absatz 2Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.
(3)Absatz 3Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.
Schlagworte
Transportkosten, Lagerkosten
Im RIS seit
25.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Gesetzesnummer
20007152
Dokumentnummer
NOR40126819