Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflichten der Betriebe

Paragraph 15,
  1. Absatz einsJeder Betrieb hat dem Landeshauptmann sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen zu melden.
  2. Absatz 2Die Betriebe sind weiters verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      einen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan der Betriebsstätte(n) zu besitzen, aus welchem sich ergibt, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert, aufbewahrt oder verwendet werden oder diese anderweitig vorhanden sind;
    2. Ziffer 2
      Bücher zu führen mit vollständigen Angaben über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,
      1. Litera a
        die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben wurden,
      2. Litera b
        die erzeugt werden oder
      3. Litera c
        an Dritte versandt wurden,
      und sachdienliche Unterlagen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren;
    3. Ziffer 3
      persönlich für den ständigen Kontakt mit den amtlichen Stellen zur Verfügung zu stehen oder eine andere in der Pflanzenerzeugung und den einschlägigen Pflanzengesundheitsfragen erfahrene Person dafür zu benennen;
    4. Ziffer 4
      nötigenfalls zur geeigneten Zeit einen Lokalaugenschein mit den Kontrollorganen durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      den Kontrollorganen Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Ziffer 2, einsehen zu lassen;
    6. Ziffer 6
      in anderer Weise mit den amtlichen Stellen zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines Betriebs zu erleichtern, können weitere Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, insbesondere der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgröße, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.
  4. Absatz 4Die Betriebe haben auf Verlangen der amtlichen Stellen besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und Kennzeichnung sowie die Erfüllung jeder weiteren besonderen Anforderung gemäß Anhang römisch IV Teil A Abschnitt römisch II oder gegebenenfalls Anhang römisch IV Teil B.
  5. Absatz 5Die Erfüllung der Verpflichtungen ist durch regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprüfung der Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sicherzustellen.

Schlagworte

Produktionsbedingung

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126849

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P15/NOR40126849

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