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H)
Pflanzenschutzgesetz 2011 § 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.01.2014
§ 12 am 01.01.2014
§ 14 am 01.01.2014
Alle Fassungen
§ 13 gültig von 16.02.2011 bis 13.12.2019
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 40/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
16.02.2011
Außerkrafttretensdatum
13.12.2019
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Amtliche Untersuchung
§ 13.
Paragraph 13,
(1)
Absatz eins
Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 11 und § 12 sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
Die amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 12, sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
1.
Ziffer eins
sie haben die maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat zu betreffen;
2.
Ziffer 2
sie sind im Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchzuführen;
3.
Ziffer 3
sie sind – unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV – regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
sie sind – unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang römisch IV – regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
(2)
Absatz 2
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Im RIS seit
25.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126847
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P13/NOR40126847
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