Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Amtliche Untersuchung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 12, sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      sie haben die maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat zu betreffen;
    2. Ziffer 2
      sie sind im Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      sie sind – unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang römisch IV – regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126847

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P13/NOR40126847

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