Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflanzenschutzgesetz 2011 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Besondere Anforderungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Verbringen der in Anhang römisch IV Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2Das Verbringen der in Anhang römisch IV Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3Natürliche oder juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß Anhang römisch IV Teil A Abschnitt römisch eins, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich verbracht wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet. Die Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang des angeführten Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den Inhalt der Meldung durch Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald ist befugt, die genannten natürlichen oder juristischen Personen zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126844

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P10/NOR40126844

Navigation im Suchergebnis