(3)Absatz 3Natürliche oder juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich verbracht wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet. Die Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang des angeführten Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den Inhalt der Meldung durch Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald ist befugt, die genannten natürlichen oder juristischen Personen zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.Natürliche oder juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß Anhang römisch IV Teil A Abschnitt römisch eins, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich verbracht wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet. Die Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang des angeführten Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den Inhalt der Meldung durch Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald ist befugt, die genannten natürlichen oder juristischen Personen zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.