Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

Abs. 4, 5 und 6: Grundsatzbestimmung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist auf Holz – unbeschadet der Bestimmungen des Anhang römisch fünf und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind – auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen ausschließlich innerhalb des Bundesgebietes auf.
  5. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
  6. Absatz 6(Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126835

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P1/NOR40126835

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