(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist auf Holz – unbeschadet der Bestimmungen des Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind – auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.Dieses Bundesgesetz ist auf Holz – unbeschadet der Bestimmungen des Anhang römisch fünf und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind – auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.