Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich § 5

Kurztitel

Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Beirat

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDem Beirat für den Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gehören an:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesdenkmalamtes;
    2. Ziffer 2
      zwei durch die Landeshauptleutekonferenz nominierte Vertreter oder Vertreterinnen;
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Israelitischen Kultusgemeinde Wien.
  2. Absatz 2Der Beirat kann zwei Historiker oder Historikerinnen als weitere Mitglieder aufnehmen. Wenn es die Arbeit des Beirates erfordert, können zu einzelnen Sitzungen weitere sachkundige Experten oder Expertinnen beigezogen werden, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.
  3. Absatz 3Der Beirat berät das Kuratorium bei seinen Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen und begleitet die Projekte zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich. Die Funktionen im Beirat werden ehrenamtlich ausgeübt.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Beiratssitzungen, die zumindest halbjährlich stattzufinden haben, sind die Mitglieder des Beirates über die Fortschritte bei der Instandsetzung in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Der Beirat fällt seine Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
  6. Absatz 6Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40123335

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/99/P5/NOR40123335

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