Bundesrecht konsolidiert

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Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder) Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2010

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

3. Abschnitt

Verpflichtungen der Länder

Artikel 9

Zuständigkeit der Länder

  1. Absatz einsFür alle Personen, bei denen Bedarfe nach Artikel 3, durch Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieser Vereinbarung nicht gedeckt sind, gewährleisten die Länder die erforderlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, trifft jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht, ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in der Sozialhilfe bleibt unberührt.

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122875

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/96/A9/NOR40122875

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