Bundesrecht konsolidiert

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Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder) Art. 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2010

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 19

Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, einen ständigen Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung einzurichten.
  2. Absatz 2Aufgabe des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist es, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung abzugeben,
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für die Weiterentwicklung der Leistungen und Maßnahmen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstatten,
    3. Ziffer 3
      zumindest jedes zweite Jahr einen gemeinsamen Bericht über die Situation der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen,
    4. Ziffer 4
      sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen.
  3. Absatz 3    Dem Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung gehören an:
    1. Ziffer eins
      drei VertreterInnen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, von denen eine Person zum/zur Vorsitzenden zu bestellen ist,
    2. Ziffer 2
      ein/e VertreterIn des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,,
    3. Ziffer 3
      zwei VertreterInnen des Bundesministeriums für Finanzen,
    4. Ziffer 4
      ein/e VertreterIn jedes Landes,
    5. Ziffer 5
      je ein/e VertreterIn des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
    6. Ziffer 6
      ein/e VertreterIn des Arbeitsmarktservice Österreich,
    7. Ziffer 7
      ein/e VertreterIn des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    8. Ziffer 8
      ein/e VertreterIn der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    9. Ziffer 9
      ein/e VertreterIn der Wirtschaftskammer Österreich,
    10. Ziffer 10
      ein/e VertreterIn des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    11. Ziffer 11
      ein/e VertreterIn der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    12. Ziffer 12
      ein/e VertreterIn der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich
    13. Ziffer 13
      ein/e VertreterIn des Österreichischen Seniorenrates,
    14. Ziffer 14
      ein/e JugendvertreterIn, der/die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen ist,
    15. Ziffer 15
      drei von der Österreichischen Armutskonferenz nominierte VertreterInnen,
    16. Ziffer 16
      ein/e VertreterIn der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
    17. Ziffer 17
      zwei einschlägig ausgewiesene ExpertInnen – nach Möglichkeit mit akademischer Lehrbefugnis – aus dem Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften bzw. der Rechtswissenschaften, wobei eine/r vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und eine/r vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen ist und
    18. Ziffer 18
      ein/e VertreterIn der Bundesanstalt Statistik Austria.
  4. Absatz 4Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
  5. Absatz 5Die Geschäfte des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung führt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  6. Absatz 6Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.

Schlagworte

Sozialwissenschaft, Vertreterin, Jugendvertreterin, Expertin

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/96/A19/NOR40122885

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