Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
01.12.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 18
Datenaustausch, Datenverwendung und Statistik
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, dass die Länder in ihre jeweiligen Gesetze die Verpflichtung aufnehmen, dass die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlichen Daten unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zur Verfügung zu stellen haben. Der Bund verpflichtet sich weiters, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(2)Absatz 2Ebenfalls gegenseitig zur Verfügung zu stellen – tunlichst in elektronischer Form – sind Daten und Gutachten nach Art. 17 dieser Vereinbarung. In diesem Zusammenhang dürfen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß Art. 17 der Vereinbarung, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Zudem ist jede Übermittlung der Daten zu protokollieren und insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.Ebenfalls gegenseitig zur Verfügung zu stellen – tunlichst in elektronischer Form – sind Daten und Gutachten nach Artikel 17, dieser Vereinbarung. In diesem Zusammenhang dürfen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß Artikel 17, der Vereinbarung, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Zudem ist jede Übermittlung der Daten zu protokollieren und insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen. (3)Absatz 3Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 Datenschutzgesetz 2000 aufzunehmen.Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 7, Datenschutzgesetz 2000 aufzunehmen.
(4)Absatz 4Die Länder verpflichten sich, dem Bund alle statistischen Daten über die BezieherInnen von landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. (5)Absatz 5Der Bund verpflichtet sich, auf Grundlage der von den Ländern nach Abs. 4, den Trägern der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung und dem Arbeitsmarktservice zu übermittelnden Daten eine jährliche Gesamtstatistik für Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen.Der Bund verpflichtet sich, auf Grundlage der von den Ländern nach Absatz 4,, den Trägern der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung und dem Arbeitsmarktservice zu übermittelnden Daten eine jährliche Gesamtstatistik für Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen.
Anmerkung
Die in Abs. 4 angeführte Anlage war nur als Beilage zu den Erläuterungen im Parlament und wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht: siehe
Materialien: Anlage Statistik
Schlagworte
Kostenerstattungsverfahren, Krankenversicherung, Bezieherin
Im RIS seit
06.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006994
Dokumentnummer
NOR40122884