Bundesrecht konsolidiert

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Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder) Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund - Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/2010

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 18

Datenaustausch, Datenverwendung und Statistik

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, dass die Länder in ihre jeweiligen Gesetze die Verpflichtung aufnehmen, dass die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlichen Daten unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zur Verfügung zu stellen haben. Der Bund verpflichtet sich weiters, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
  2. Absatz 2Ebenfalls gegenseitig zur Verfügung zu stellen – tunlichst in elektronischer Form – sind Daten und Gutachten nach Artikel 17, dieser Vereinbarung. In diesem Zusammenhang dürfen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß Artikel 17, der Vereinbarung, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Zudem ist jede Übermittlung der Daten zu protokollieren und insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 7, Datenschutzgesetz 2000 aufzunehmen.
  4. Absatz 4Die Länder verpflichten sich, dem Bund alle statistischen Daten über die BezieherInnen von landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind.
  5. Absatz 5Der Bund verpflichtet sich, auf Grundlage der von den Ländern nach Absatz 4,, den Trägern der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung und dem Arbeitsmarktservice zu übermittelnden Daten eine jährliche Gesamtstatistik für Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen.

Anmerkung

Die in Abs. 4 angeführte Anlage war nur als Beilage zu den Erläuterungen im Parlament und wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht: siehe Materialien: Anlage Statistik

Schlagworte

Kostenerstattungsverfahren, Krankenversicherung, Bezieherin

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/96/A18/NOR40122884

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