Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

AVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDen Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Verbrauchsteuern,
    3. Ziffer 3
      die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
    4. Ziffer 4
      die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
    5. Ziffer 5
      die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
  2. Absatz 2Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
  4. Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes,
    2. Ziffer 2
      auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie
    3. Ziffer 3
      zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG an diesem Nebenweg

    Zollstellen einrichten.

    Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Im RIS seit

31.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P27/NOR40115650

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