Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
30.12.2016
Abkürzung
AVOG 2010
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Sachliche Zuständigkeit
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDen Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
die Erhebung der Verbrauchsteuern,
die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
(2)Absatz 2Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
(4)Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist,
bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes,
auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie
zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG an diesem Nebenwegzur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG an diesem Nebenweg
Zollstellen einrichten.
Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.
Im RIS seit
31.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115650