Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
AVOG 2010
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 33
Text
3. Hauptstück
Zollämter
Leitung des Zollamtes
§ 26.Paragraph 26,
Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß § 27 Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden. Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Paragraph 27, Absatz 3, ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden.
Im RIS seit
31.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115649