Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

Text

Subsidiarzuständigkeit

Paragraph 25,

Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich diese

  1. Ziffer eins
    in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. Ziffer 2
    in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;
  3. Ziffer 3
    in sonstigen Sachen: nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im Verzug, nach der Kenntniserlangung vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt. Kommen mehrere Finanzämter als örtlich zuständige Finanzämter in Betracht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten.

Im RIS seit

31.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P25/NOR40115648

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