Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

Text

Lagefinanzamt

Paragraph 22,
  1. Absatz einsLagefinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist. Erstreckt sich diese auf den Bereich mehrerer Finanzämter, so gilt als Lagefinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist.
  2. Absatz 2Das Lagefinanzamt ist zuständig
    1. Ziffer eins
      für die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188, BAO) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer und des Dienstgeberbeitrages (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die damit zusammenhängenden Angelegenheiten der Abzugsteuern, sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden,
    2. Ziffer 2
      für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 sowie
    3. Ziffer 3
      für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40118988

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P22/NOR40118988

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