Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

Text

Paragraph 17,

Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

Im RIS seit

31.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P17/NOR40115640

Navigation im Suchergebnis