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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDem Finanzamt Wien 1/23 für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, obliegt:
    1. Ziffer eins
      für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB,
      1. Litera a
        die Erhebung der Körperschaftsteuer,
      2. Litera b
        die Erhebung der Umsatzsteuer und
      3. Litera c
        die Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten zu entrichtenden
      1. Litera a
        Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988) und
      2. Litera b
        Abgabe von Zuwendungen;
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph 99, ff EStG 1988);
    4. Ziffer 4
      als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
    5. Ziffer 5
      die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte;
    6. Ziffer 6
      die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte.
  2. Absatz 2Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften Paragraph 221, Absatz 4, UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger.
  4. Absatz 4Dem Finanzamt Wien 8/16/17 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 und der erstmaligen Zulassung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 sowie die Vergütung der Normverbrauchsabgabe an Nichtunternehmer im Falle von Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Teilstrich des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb durch und der erstmaligen Zulassung auf Fahrzeughändler jedoch nur für seinen Amtsbereich.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40189649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P15/NOR40189649

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