(2)Absatz 2Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften § 221 Abs. 4 UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften Paragraph 221, Absatz 4, UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.