Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAVOG 2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

Text

2. Hauptstück
Finanzämter

Leitung des Finanzamtes

Paragraph 11,

Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden.

Im RIS seit

31.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/9/P11/NOR40115634

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