Bundesrecht konsolidiert

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Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 79/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Besondere Meldungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Verbringen von immunologischen Humanarzneispezialitäten, die
    1. Ziffer eins
      in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
    2. Ziffer 2
      die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,
    bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.
  3. Absatz 3Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
  4. Absatz 4Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
  5. Absatz 5Die Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Humanarzneispezialität,
    2. Ziffer 2
      deren Chargennummer, und
    3. Ziffer 3
      die Gebrauchsinformation
    zu enthalten.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40120740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/79/P7/NOR40120740

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