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Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 18

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 79/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

5. Abschnitt
Produkte natürlicher Heilvorkommen

Einfuhrbescheinigung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen ist – wenn diese im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollen – nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt worden ist.
  2. Absatz 2Für die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
  3. Absatz 3Anträge auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung haben, sofern diese nicht in elektronischer Form nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a, Arzneimittelgesetz zu übermitteln sind, unter Verwendung der entsprechenden Formulare zu erfolgen, die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen sind.
  4. Absatz 4Die Einfuhrbescheinigung ist nur auszustellen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwendungsformen aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Einfuhrbescheinigung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.
  5. Absatz 5Liegen die Voraussetzungen für eine Einfuhr gemäß Absatz 4, nicht vor, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen diese mit Bescheid zu untersagen.
  6. Absatz 6Eine Einfuhrbescheinigung gemäß Absatz , ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen für den Eigenbedarf der einführenden Person.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40120751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/79/P18/NOR40120751

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