es sich um Arzneispezialitäten handelt, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder § 8a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen.es sich um Arzneispezialitäten handelt, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Paragraph 8 a, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen.