Bundesrecht konsolidiert

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Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produkte, deren EinNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAusfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 19/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

27.03.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vereinfachte Strafverfügung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsMit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des Paragraph 146, FinStrG über Finanzvergehen nach Paragraph 5, Absatz eins und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
  2. Absatz 2Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Absatz eins und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20006711

Dokumentnummer

NOR40116587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/19/P6/NOR40116587

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