(1)Absatz einsMit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG über Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in § 146 Abs. 1 FinStrG genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des Paragraph 146, FinStrG über Finanzvergehen nach Paragraph 5, Absatz eins und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.