Bundesrecht konsolidiert

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Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist § 5

Kurztitel

Produkte, deren EinNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAusfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 19/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 Pelze der in Anhang römisch eins dieser Verordnung genannten Tierarten oder andere in Anhang römisch II dieser Verordnung aufgeführten Waren, sofern diese Waren Pelze der in Anhang römisch eins genannten Arten enthalten, einführt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      entgegen den Bestimmungen des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Robbenerzeugnisse einführt, ausführt oder in Verkehr bringt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer ein Finanzvergehen nach Absatz eins, begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Der Täter ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  5. Absatz 5Neben den in Absatz eins und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich das den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende Produkt samt den zu Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Absatz eins, und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. Absatz 6Auf die Finanzvergehen nach Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen über Strafschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 41, FinStrG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.

Schlagworte

Katzenfell

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20006711

Dokumentnummer

NOR40116586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/19/P5/NOR40116586

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