Bundesrecht konsolidiert

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Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist § 3

Kurztitel

Produkte, deren EinNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffAusfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 19/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

27.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kontrollbefugnisse, Duldungs-, Auskunfts- und Hilfeleistungspflichten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen (insbesondere auch Probennahmen und Untersuchungen) vorzunehmen.
  2. Absatz 2Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in ihrem Gewahrsam Produkte, deren Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr verboten ist, befinden, haben den mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und die Kontrollen zu dulden. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Bedarf ist im Zuge der Kontrollen Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3Bei der Handhabung der Befugnisse der Absatz eins, und 2 haben die mit der Vollziehung betrauten Behörden besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der betroffenen Personen die Verhältnismäßigkeit wahren. Weiters haben die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogenen Sachverständigen im Zuge einer Kontrolle Störungen oder Behinderungen eines Geschäftsbetriebs so weit als möglich zu vermeiden.

Schlagworte

Duldungspflicht, Auskunftspflicht, Einfuhr

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20006711

Dokumentnummer

NOR40116584

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/19/P3/NOR40116584

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