(2)Absatz 2Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in ihrem Gewahrsam Produkte, deren Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr verboten ist, befinden, haben den mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und die Kontrollen zu dulden. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Bedarf ist im Zuge der Kontrollen Hilfe zu leisten.