(1) Mit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und
Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn
Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.