Bundesrecht konsolidiert

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Artenhandelsgesetz 2009 § 2

Kurztitel

Artenhandelsgesetz 2009Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffArtHG 2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strengere Maßnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2Soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.

Schlagworte

Einfuhr

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116225

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/16/P2/NOR40116225

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