Bundesrecht konsolidiert

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Artenhandelsgesetz 2009 § 13

Kurztitel

Artenhandelsgesetz 2009Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffArtHG 2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behörden, Zuständigkeiten

§ 13.
  1. (1) Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. (2) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare gemäß der Durchführungsverordnung einzubringen.
  3. (3) Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
  4. (4) Die Überwachung der Einhaltung der in § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des § 6 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  5. (5) In den Fällen des Abs. 4
    1. 1.
      findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
    2. 2.
      unterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und
    3. 3.
      haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.
  6. (6) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.
  7. (7) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß § 25 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40217622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/16/P13/NOR40217622

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