Bundesrecht konsolidiert

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Artenhandelsgesetz 2009 § 11

Kurztitel

Artenhandelsgesetz 2009Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffArtHG 2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWird ein Exemplar gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eingezogen oder gemäß Paragraph 8, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz eins, für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Artikel 16, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
  2. Absatz 2Wird ein Exemplar gemäß Paragraph 10, beschlagnahmt, so ist dieses, ausgenommen in den Fällen einer gemäß der Durchführungsverordnung rückwirkenden Ausstellung von Dokumenten betreffend die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Kosten desjenigen, der das Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, nach Artikel 16, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
  3. Absatz 3Kann kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden, dann hat derjenige, der die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, oder das Finanzvergehen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz eins, begangen hat oder das gemäß Paragraph 10, beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, der Republik Österreich neben den Kosten gemäß Absatz eins und 2 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116234

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/16/P11/NOR40116234

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