Bundesrecht konsolidiert

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Artenhandelsgesetz 2009 § 11

Kurztitel

Artenhandelsgesetz 2009Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffArtHG 2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare

§ 11.
  1. (1) Wird ein Exemplar gemäß § 7 Abs. 5 eingezogen oder gemäß § 8 Abs. 6 oder § 9 Abs. 1 für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
  2. (2) Wird ein Exemplar gemäß § 10 beschlagnahmt, so ist dieses, ausgenommen in den Fällen einer gemäß der Durchführungsverordnung rückwirkenden Ausstellung von Dokumenten betreffend die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Kosten desjenigen, der das Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
  3. (3) Kann kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden, dann hat derjenige, der die strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 oder das Finanzvergehen gemäß § 8 Abs. 6 oder § 9 Abs. 1 begangen hat oder das gemäß § 10 beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, der Republik Österreich neben den Kosten gemäß Abs. 1 und 2 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Im RIS seit

12.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116234

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/16/P11/NOR40116234

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