(3)Absatz 3Kann kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden, dann hat derjenige, der die strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 oder das Finanzvergehen gemäß § 8 Abs. 6 oder § 9 Abs. 1 begangen hat oder das gemäß § 10 beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, der Republik Österreich neben den Kosten gemäß Abs. 1 und 2 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.Kann kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden, dann hat derjenige, der die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, oder das Finanzvergehen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz eins, begangen hat oder das gemäß Paragraph 10, beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, der Republik Österreich neben den Kosten gemäß Absatz eins und 2 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.