Bundesrecht konsolidiert

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Artenhandelsgesetz 2009 § 10

Kurztitel

Artenhandelsgesetz 2009Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffArtHG 2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beschlagnahme

§ 10.

Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare

  1. 1.
    bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex oder
  2. 2.
    vor Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40178499

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/16/P10/NOR40178499

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