Bundesrecht konsolidiert

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Flugabgabegesetz § 5

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Tarif

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
  3. Absatz 3Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40225646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P5/NOR40225646

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